1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden auch "AEB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Novescatech GmbH (im Folgenden auch „NOVESCATECH“) und deren Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden auch "LIEFERANT"), gemeinsam auch „VERTRAGSPARTNER“. Die Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch "Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob der LIEFERANT die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben LIEFERANT, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer Einkaufsbedingungen werden wir den LIEFERANT in diesem Fall unverzüglich informieren.
1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem LIEFERANT (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom LIEFERANTEN uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2.1. Unsere Bestellungen gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten einer Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der LIEFERANT zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2. Unsere Bestellungen gelten als angenommen und bestätigt, solange diesen nicht vom LIEFERANTEN innerhalb von 5 (fünf) Werktagen widersprochen wird.
2.3. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen (AEB); entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des LIEFERANTEN, erkennt NOVESCATECH nicht an, es sei denn, NOVESCATECH hat der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Insbesondere ist NOVESCATECH an Allgemeine Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN nur insoweit gebunden, als diese mit diesen AEB übereinstimmen oder NOVESCATECH diesen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.
2.4. Im Preis sind alle Lieferungen und Leistungen enthalten, die zur ordnungsgemäßen Nutzung oder zum einwandfreien Betrieb gehören, auch wenn sie in der Bestellung nicht ausdrücklich erwähnt wurden. Sollte sich herausstellen, dass zur ordnungsgemäßen Nutzung oder zum einwandfreien Betrieb noch Teile fehlen, werden diese vom LIEFERANTEN für NOVESCATECH kostenlos und auf schnellstem Weg nachgeliefert und - falls erforderlich - eingebaut.
2.5. Nimmt der LIEFERANT unsere Bestellung mit Abweichungen an, so hat uns der LIEFERANT deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nur zustande, wenn NOVESCATECH diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat.
2.6. NOVESCATECH kann Änderung des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den LIEFERANTEN zumutbar ist. Bei dieser Änderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
3.1. Bei Bestellungen von kundenspezifischer Ware, die der LIEFERANT gemäß den Vorgaben von NOVESCATECH herstellen und liefern soll, hat der LIEFERANT Korrekturabzüge zur Verfügung zu stellen, die durch NOVESCATECH geprüft und zur Herstellung freigeben werden müssen.
3.2. Änderungen des Vertragsinhalts bei kundenspezifischer Ware - insbesondere hinsichtlich Farbe, Design, Aussehen, Menge oder Lieferdatum - bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den VERTRAGSPARTNERN.
3.3. NOVESCATECH kann jederzeit auch während der Serienproduktion technische Änderungen der bestellten Ware verlangen. Der Lieferant erteilt daraufhin unverzüglich nach Eingang unseres Änderungsverlangens einen Kostenvoranschlag über eventuelle Mehr- oder Minderkosten sowie Auskunft über Terminverschiebungen, Auswirkungen auf Gewicht, Funktion und Qualität, die durch die gewünschten Änderungen entstehen. Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle durch unsere Änderungswünsche verursachten Kosten so niedrig wie möglich zu halten.
3.4. Der LIEFERANT führt das Änderungsverlangen aus, sobald die VERTRAGSPARTNER eine Einigung über Mehr- oder Minderkosten, sowie Terminverschiebungen erzielt haben. Im Fall einer Änderung muss ein angepasster Korrekturabzug vorgelegt und genehmigt werden.
4.1. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem von NOVESCATECH benannten Bestimmungs-/ Lieferort, gem. Incoterms® 2020 an. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vereinbarte Liefertermine sind dann erfüllt, wenn die Ware zu dem vorgesehenen Zeitpunkt bei der Lieferadresse eingegangen ist.
4.2. Soweit der LIEFERANT Materialreste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.
4.3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellnummer beizulegen. Der LIEFERANT ist für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben.
4.4. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der LIEFERANT verpflichtet eine bedarfsgerechte Verpackungs- und Versandart zu wählen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gehen alle entstehenden Kosten wie z.B. Ersatz für beschädigte Waren, Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift, Entsorgung zu Lasten des LIEFERANTEN.
4.5. Sofern nicht abweichend vereinbart, sind die Kosten für Verpackung und Versandart mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Wurde in der Bestellung jedoch vereinbart, dass die Versandkosten durch NOVESCATECH getragen werden, ist der LIEFERANT verpflichtet zu den möglichst niedrigsten Kosten zu versenden.
4.6. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom LIEFERANTEN zu tragen.
4.7. Bei Lieferungen die gemäß internationaler Regelungen Gefahrgut enthalten ist der LIEFERANT verpflichtet dem Spediteur mit Erteilung des Transportauftrags die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Gefahrgutdaten zu übermitteln. Der LIEFERANT ist auch in diesen Fällen für die gesetzeskonforme Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation usw. für den/ die genutzten Verkehrsträger verantwortlich. Zudem informiert der LIEFERANT unverzüglich nach Bestelleingang NOVESCATECH über den Sachverhalt.
5.1. Der LIEFERANT ist verpflichtet, NOVESCATECH unverzüglich schriftlich unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit bzw. Nacherfüllung nicht eingehalten werden kann. In solchen Fällen wird der LIEFERANT trotzdem alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt und schriftlich mitteilen, was er hierzu im Einzelfall unternommen hat und noch unternehmen wird. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Liefertermin. NOVESCATECH behält sich das Recht vor, eine Verlängerung der Liefertermine zu gewähren.
5.2. Kommt der LIEFERANT in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von NOVESCATECH - insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz - nach den gesetzlichen Vorschriften. Nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist kann NOVESCATECH Schadensersatz statt der Leistung verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist der LIEFERANT zum Ersatz des Verzugsschadens gemäß den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Alle Kosten, die aus einer schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Lasten des LIEFERANTEN.
5.3. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5.4. Betrifft der Vertrag eine vom LIEFERANT herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem LIEFERANTEN weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
6.1. Teil- und Mehrlieferungen durch den LIEFERANTEN sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von NOVESCATECH zulässig. Sind Teillieferungen vereinbart, so können wir die Reihenfolge derselben bestimmen. Die Annahme einer Teillieferung bedeutet nicht die Anerkennung der Gesamtlieferung als vertragsgemäß.
6.2. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich NOVESCATECH die Rücksendung auf Kosten des LIEFERANTEN vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei NOVESCATECH auf Kosten und Gefahr des LIEFERANTEN. Der Zeitpunkt und die Folgen des Gefahrenüberganges bleiben hiervon unberührt.
6.3. Im Falle vorzeitiger Lieferung behält sich NOVESCATECH vor, die Zahlung erst am ursprünglich vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
7.1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der beim LIEFERANTEN bestellten Waren geht gemäß § 446 Satz 1 BGB erst mit der Übergabe bzw. Anlieferung der verkauften Sache am vertraglich vereinbarten Bestimmungs-/Lieferort, gem. Incoterms® 2020 an NOVESCATECH über.
7.2. Sofern nicht abweichend vereinbart, gilt DDP (benannter Bestimmungsort) Incoterms® 2020, wenn (a) der Sitz des LIEFERANTEN und der Bestimmungsort im selben Land liegen oder wenn (b) der Sitz des LIEFERANTEN und der Bestimmungsort beide in der Europäischen Union liegen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt mangels abweichender Vereinbarung DAP (benannter Bestimmungsort) Incoterms® 2020.
7.3. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht bei vollständiger Bezahlung auf NOVESCATECH über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des LIEFERANTEN ist ausgeschlossen.
Sollten die VERTRAGSPARTNER eine Abnahme vereinbart haben, entbindet diese Abnahme oder ein eventueller Verzicht darauf den LIEFERANTEN nicht von seiner allgemeinen Haftung.
9.1. NOVESCATECH wird offene Mängel der Lieferung dem LIEFERANTEN gegenüber unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Lieferung.
9.2. Der LIEFERANT trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch nicht, wenn hierdurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
9.3. Treten gleichartige Mängel bei mehr als 5 Prozent der gelieferten Teile auf (Serienfehler), ist NOVESCATECH berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen sowie die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Mängelansprüche für diese geltend zu machen.
9.4. Kommt der LIEFERANT seinen Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer seitens NOVESCATECH gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so kann NOVESCATECH die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des LIEFERANTEN selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht bzw. im Rahmen insoweit getroffener Vereinbarungen – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Verpflichtungen aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden.
9.5. Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird, ist die Gewährleistungszeit der betroffenen Anlage/Anlagenteile von der Meldung der Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen bzw. bis zum Ende der Reparaturarbeiten gehemmt.
9.6. Soweit der LIEFERANT im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 24.2 und 24.3 genannten Fristen erneut zu laufen.
9.7. Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der LIEFERANT Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten).
10.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.
10.2. Preise sind grundsätzlich in Euro auszuweisen, bzw. in der Währung, die in der Bestellung festgelegt wurde.
10.3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist immer gesondert mit anzugeben. Wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist, verstehen sich die Preise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.
10.4. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des LIEFERANTEN sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherungen) ein.
10.5. Rechnungen können nur bearbeiten werden, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in der Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der LIEFERANT verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
10.6. Zahlungen werden, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ist NOVESCATECH zu einem Abzug von 2 % (zwei Prozent) Skonto berechtigt. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.
10.7. Sollte es zu einer Rechnungsänderung kommen, gelten die Zahlungsbedingungen erst mit Eingang der neu ausgestellten Rechnung.
10.8. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
10.9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen NOVESCATECH in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den LIEFERANTEN zustehen. Der LIEFERANT hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
10.10. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn NOVESCATECH aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält.
10.11. NOVESCATECH schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den LIEFERANTEN erforderlich ist.
11.1. Der LIEFERANT ist verpflichtet, von NOVESCATECH beigestellte oder von seinen Unterlieferanten, Herstellern und sonstigen Dritten gelieferte Komponenten (z.B. Rohstoffe) einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle zur Überprüfung auf offene und verdeckte Mängel zu unterziehen und Mängel unverzüglich seinen Unterlieferanten oder - im Fall der Beistellung durch NOVESCATECH - NOVESCATECH anzuzeigen.
11.2. Der LIEFERANT ist verpflichtet, die Lieferung und Leistung auf ihre Rechtsmängelfreiheit zu überprüfen und NOVESCATECH auf eventuelle entgegenstehende Schutzrechte hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Pflichten unterliegt der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist.
11.3. Der LIEFERANT ist verpflichtet, NOVESCATECH unverzüglich schriftlich zu informieren, sollte der LIEFERANT seine Produktion ändern oder einstellen. Bei einer Produktionseinstellung muss der LIEFERANT sicherstellen, dass die bisher an NOVESCATECH gelieferten Waren noch mindestens 6 (sechs) Monate nach der Mitteilung lieferbar sind.
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung seitens NOVESCATECH unzulässig und berechtigt NOVESCATECH, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen. Der LIEFERANT trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
Materialbeistellungen sowie zur Verfügung gestellte Informationen bleiben Eigentum von NOVESCATECH und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, als Eigentum von NOVESCATECH zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von NOVESCATECH zulässig. Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust ist vom LIEFERANT Ersatz zu leisten, wobei der LIEFERANT auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
Die Abtretung oder der Verkauf von Forderungen bzw. Ansprüchen aus Verträgen zwischen den VERTRAGSPARTNERN durch den LIEFERANTEN bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung seitens NOVESCATECH. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
15.1. NOVESCATECH ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn
a. der LIEFERANT mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug ist und dieser trotz Mahnung von NOVESCATECH mehr als 10 (zehn) Werktagen nach Zugang der Mahnung andauert oder wenn
b. NOVESCATECH ein Festhalten am Vertrag aus einem sonstigen, in der Person des LIEFERANTEN liegenden Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des LIEFERANTEN eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Liefer- und Leistungsverpflichtung gegenüber NOVESCATECH gefährdet ist.
c. der LIEFERANT gegen die dem Vertrag zugrundeliegende Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen hat.
15.2. NOVESCATECH ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen des LIEFERANTEN beantragt oder eröffnet ist.
15.3. Im Falle der Kündigung durch NOVESCATECH, kann NOVESCATECH die für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen des LIEFERANTEN gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
16.1. Ist der LIEFERANT für einen Produktschaden verantwortlich, hat er NOVESCATECH insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
16.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der LIEFERANT Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den LIEFERANT - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
16.3. Werden wir wegen eines fehlerhaften Produkts aus Produkthaftungsregelungen in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, uns entstandene Schäden dem LIEFERANTEN weiter zu belasten, soweit dieser die Fehler zu verantworten hat. Der LIEFERANT wird und uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, wenn der Fehler im Verantwortungsbereich des LIEFERANTEN begründet ist.
16.4. Maßnahmen, die NOVESCATECH zur Verhinderung von Produkthaftungsschäden in solchen Fällen in angemessenem und gebotenem Umfang durchführt, hat der LIEFERANT zu erstatten. NOVESCATECH wird den LIEFERANT über Inhalt und Umfang solcher Maßnahmen, insbesondere wenn eine Rückrufaktion durchzuführen ist, informieren. Andere uns zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
17.1. Liefert der LIEFERANT Produkte, die gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen und die weitere Vermarktung im Europäischen Wirtschaftsraum oder entsprechenden Anforderungen in anderen von NOVESCATECH mitgeteilten Verwendungsländern unterliegen, dann stellt er sicher, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs diesen Anforderungen genügen. Dies beinhaltet insbesondere die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes, anwendbarer technischer Normen sowie die Empfehlungen des Verbandes Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V. („VDE“).
17.2. Liefert der LIEFERANT Produkte, deren Produktbestandteile aufgrund von Gesetzen stofflichen Restriktionen und/oder stofflichen Informationspflichten unterliegen (z. B. REACH, RoHS), hat der LIEFERANT diese Stoffe nach den rechtlichen Vorgaben zu deklarieren.
Der LIEFERANT hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der LIEFERANT hat NOVESCATECH spätestens 5 (fünf) Werktage nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die NOVESCATECH zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:
a. alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN);
b. die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und
c. Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von NOVESCATECH gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen LIEFERANTEN) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen LIEFERANTEN).
Im Falle höherer Gewalt, insbesondere auch bei Streiks, Aussperrung oder sonstigen erheblichen Störungen im Betrieb von NOVESCATECH, ist NOVESCATECH - unter Berücksichtigung der Interessen des LIEFERANTEN - berechtigt, ohne Entschädigung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Annahme der Lieferung oder Leistung angemessen aufzuschieben.
Der LIEFERANT darf sich auf die Empfehlung bzw. Kundenstatus von NOVESCATECH bei ihm nur berufen, soweit NOVESCATECH ihm vorher eine schriftliche Einwilligung hierzu erteilt hat.
21.1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich NOVESCATECH Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die Vertragserfüllung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an NOVESCATECH zurückzugeben oder sicher zu löschen. Gegenüber Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von NOVESCATECH offengelegt oder bekannt gemacht werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages.
21.2. Die Bestimmungen unter Ziffer 21.1 gelten entsprechend auch für Stoffe und Materialien, wie Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die dem LIEFERANTEN von NOVESCATECH zur Erfüllung zur Verfügung gestellt wurden.
21.3. Die VERTRAGSPARTNER verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse und Angaben, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages.
21.4. Der LIEFERANT verpflichtet sich, hinsichtlich der Geheimhaltung von Informationen zumindest diejenige Sorgfalt zu üben, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, in jedem Falle jedoch mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.
21.5. NOVESCATECH ist berechtigt, die Herausgabe oder sichere Löschung der in Ziffer 21.1 und 21.2 aufgeführten Informationen und Gegenständen, die dem LIEFERANTEN zur Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt wurden, vom LIEFERANTEN jederzeit zu verlangen.
21.6. Verletzt der LIEFERANT Pflichten nach den vorstehenden Regelungen, ist er NOVESCATECH gegenüber für jeden Pflichtverstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Unabhängig von einem eventuellen Schadensersatzanspruch liegt die Höhe der Strafe in unserem billigen Ermessen. Sie beträgt jedoch mindestens EURO 10.000,-- (zehntausend) pro Verstoß. Im Streitfall kann die Höhe vom zuständigen Gericht auf ihre Billigkeit hin überprüft werden. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Der LIEFERANT wird NOVESCATECH unverzüglich über alle sicherheitsrelevanten Ereignisse, die aufgetreten sind oder vermutet werden, und den Betrieb des LIEFERANTEN oder die Lieferungen oder Leistungen betreffen, informieren, wenn und soweit NOVESCATECH hiervon tatsächlich oder wahrscheinlich wesentlich betroffen ist.
23.1. Der LIEFERANT schuldet Lieferungen oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter, insbesondere zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszwecken.
23.2. Der LIEFERANT stellt NOVESCATECH von Ansprüchen Dritter wegen hieraus resultierender Schutzrechtsverletzungen frei und ersetzt NOVESCATECH alle Aufwendungen, die aufgrund einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den LIEFERANTEN oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen.
23.3. Die Ziffer 23.1 finden keine Anwendung, wenn der LIEFERANT den Liefergegenstand nach Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichzusetzenden sonstigen Beschreibungen hergestellt oder auf ihrer Grundlage Leistungen erbracht hat und ihm diese Informationen durch NOVESCATECH zur Verfügung gestellt wurden und der LIEFERANT nicht erkennen konnte, dass mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen oder Leistungen Schutzrechte verletzt werden.
23.4. Ist für die Verwertung der gelieferten Ware die Benutzung eines Patents oder eines sonstigen gewerblichen Schutzrechtes des LIEFERANTEN verbunden, so gewährt dieser NOVESCATECH das einfache und unwiderrufliche Recht auf uneingeschränkte, unbefristete und unentgeltliche Nutzung.
23.5. Die VERTRAGSPARTNER verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach Bekannt werden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken.
24.1. Die wechselseitigen Ansprüche der VERTRAGSPARTNER verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
24.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 (drei) Jahre ab Gefahrenübergang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
24.3. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängelansprüche beträgt 5 (fünf) Jahre, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt.
Der LIEFERANT verpflichtet sich, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten.
26.1. Soweit diese Einkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
26.2. Verletzt der LIEFERANT seine Pflichten nach diesen Bedingungen, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die NOVESCATECH hieraus entstehen, es sei denn, der LIEFERANT hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
27.1. Für alle Verträge bzw. Rechtsbeziehungen zwischen NOVESCATECH und dem LIEFERANTEN, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
27.2. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von NOVESCATECH. Dasselbe gilt, wenn der LIEFERANT keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.
27.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags der VERTRAGSPARTNER einschließlich dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt